Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz hat sich auch bei den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen einiges geändert.
Vor 2015 konnten nur Demenzpatienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz die zusätzlichen Betreuungs-/Entlastungsleistungen gemäß §45b SGB XI in Anspruch nehmen. Ab sofort können auch – unter bestimmten Voraussetzungen – andere pflegebedürftige Menschen diese Leistungen beantragen.
Die frühere Regelung bedachte lediglich bei Demenzpatienten den erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Die Leistungen sind wesentlich erweitert worden.
Zusatzleistungen auf einen Blick
Wie hoch sind die Betreuungsleistungen bzw. Entlastungsleistungen?
Die Leistungen werden nicht nach der Einstufung der Pflegestufe bezahlt, sondern nach der Schwere der Einschränkung der persönlichen Alltagskompetenz.
Pflegestufe
I – III /ohne erheblich EA*
Leistungen 2014: 0 Euro, Leistungen 2015: 104 Euro
I – III / mit dauerhaft erheblich EA*, der nur zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt
Leistungen 2014: 100 Euro, Leistungen 2015: 104 Euro
I – III / dauerhaft erheblich EA*, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt
Leistungen 2014: 200 Euro, Leistungen 2015: 208 Euro
EA* = eingeschränkte Alltagskompetenz
Welche Leistungen können mit diesen Geldern bezahlt werden?
Der Betrag wird nach Zuerkennung nicht einfach nur überwiesen, sondern muss zweckgebunden sein.
Bezahlt werden können damit unter anderem Leistungen
- für Kurzzeitpflege
- für Verhinderungspflege
- für teilstationäre Pflege wie Tagesbetreuung (Tagespflege) oder Nachtpflege
- vom ambulanten Pflegedienst
- für nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Angebote
- für anerkannte Haushalts- und Serviceangebote
- für Alltagsbegleiter
- für nach Landesrecht anerkannte ehrenamtliche Helfer
Was sind niederschwellige Betreuungs- u. Entlastungsangebote?
Die Betreuungsangebote können sehr vielfältig sein und sollen auch die Angehörigen entlasten.
Hier einige Beispiele:
- Beratung und Schulung von pflegenden Angehörigen
- Stundenweise Betreuung von Demenzkranken
- Pflegen von sozialen Kontakten
- Betreuung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit
- Familien entlastende und unterstützende Dienstleistungen wie z.B. Besuch des Friedhofs, eines Zoos oder Konzerts, öffentliche Veranstaltungen, Ausflügen
- Entlastung der Familie bei Behördengängen, Arztbesuchen
- Unterstützung im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (haushaltsnahe Dienstleistungen)
- Unterstützung bei der Einkaufsplanung und beim Einkaufen
- Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags
- Beaufsichtigung bei Sturzgefahr
- Beschäftigungstherapie mit Ergotherapeuten
- Entspannungstherapie, Förderung der Motorik
- Betreuter Urlaub
- Gedächtnistraining, Tanzen, Gymnastik
- Förderung von Hobbies und Beschäftigungen
- Musiktherapieanleitung
- Sitzwachen
- Lesen von Büchern, Zeitungen usw.
Muss ein Antrag auf zusätzliche Betreuungs- u. Entlastungsleistungen gestellt werden?
- Um die (niederschwelligen) Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch nehmen zu können und den Betreuungsbetrag auch bezahlt zu bekommen, muss ein Antrag bei der Pflegekasse/Krankenkasse gestellt werden.
- Um die Kosten erstattet zu bekommen, müssen die Rechnungen/Belege der anerkannten Leistungserbringer vorgelegt werden. Alternativ können die Leistungserbringer auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind Kostenerstattungen, das heißt, die anerkannten Beträge werden nicht frei ausbezahlt, sondern sind mit Rechnungen zu belegen. Nur die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten werden erstattet.
Ab dem 01.01.2015 best die Möglichkeit, 40 % der zustehenden Sachleistungsbeträge auch für niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch zu nehmen. Und dies zusätzlich zu den anerkannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 104 oder 208 Euro.
Wer also seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht immer ausschöpft, kann in Zukunft für dieses Geld Unterstützung aus den oben genannten Betreuungs- und Entlastungsangeboten in Anspruch nehmen um so vielleicht einmal einen begleiteten Konzertbesuch genießen zu können.
Müssen die zustehenden Beträge in einem Jahr verbraucht werden?
- Nein. Es gibt die Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Leistungen in das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
- Wer eine festgestellte und bescheinigte eingeschränkte Alltagskompetenz hat, erhält seit 2015 monatlich 104 Euro. Mit einer dauerhaft erheblichen eingeschränkten Alltagskompetenz sogar 204 Euro.