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Pflegende Angehörige leisten sehr viel – sie sind oft rund um die Uhr im Einsatz. Eine solche Fürsorge kostet viel Kraft, weshalb hin und wieder eine Auszeit unbedingt notwendig ist.

Die Betreuung des Pflegebedürftigen muss dann aber trotzdem erfolgen. Während dieser Auszeit kümmern sich professionelle Pflegekräfte um das Familienmitglied.

Informationen über die Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bezeichnet die vorübergehende Aufnahme des Patienten in ein Pflege- oder Seniorenheim.

Mögliche Gründe sind zum Beispiel:

  • Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, die krankheitsbedingt noch nicht alleine leben können und zu Hause niemanden haben, der die Pflege übernehmen kann.
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, deren Angehörige mit einer fachgerechten Pflege überfordert wären.
  • Krankheit, Urlaub oder Reha-Aufenthalt des pflegenden Angehörigen.
  • Zur vorübergehenden Überbrückung und Auszeit, wenn die pflegenden Angehörigen physisch/psychisch überfordert sind.
  • Verschlimmerung der Krankheit, so dass vorübergehend eine intensive Betreuung durch Fachpersonal notwendig wird.
  • Zur Überbrückung, wenn ein langfristiger Heimaufenthalt geplant, aber noch kein geeigneter Platz gefunden ist.
  • Die Pflegebedürftigkeit plötzlich eintrat und zu Hause alles organisiert oder ein Bad oder gar die ganze Wohnung behindertengerecht umgebaut werden muss, damit eine Pflege im häuslichen Umfeld reibungslos durchgeführt werden kann.

Es muss eine Pflegestufe vorliegen (ab 01.012015 mindesten Pflegestufe 0 mit Demenz).

Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen oder von dessen Vertretungsberechtigten unterschrieben werden. Das Ausfüllen des Antrages können aber unter anderem

  • die Pflegekasse
  • der Sozialdienst eines Pflegeheims oder eines Pflegedienstes
  • der Sozialdienst eines Krankenhauses oder einer Reha-Einrichtung

übernehmen.

Am besten ist es, den Antrag vor Beginn der Kurzzeitpflege zu stellen. Da aber eine Kurzzeitpflege auch sehr schnell, zum Beispiel durch eine Krisensituation, nötig werden kann, reicht auch die Aussage der Pflegeperson, eines Pflegedienstes oder Sozialdienstes aus, um die Notwendigkeit zu belegen.

Der Antrag ist über die Pflegekasse erhältlich. Sozialdienste von Krankenhäusern, Pflegeheimen usw. haben aber in der Regel auch Antragsformulare vorliegen. Einige Krankenkassen bieten Downloadmöglichkeiten für ein Antragsformular an.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung erstrecken sich über:

  • Unterkunft und Verpflegung
  • Grundpflege und Behandlungspflege (Duschen, Waschen, Baden, Hilfe beim An- und Ausziehen, Wechseln von Verbänden, Kontrolle von Wunden, Mobilisierung durch Gehübungen, Sprachübungen, Messen von Blutzucker / Blutdruck usw. sowie alle anderen notwendigen oder vom Arzt verordneten medizinischen und pflegerischen Leistungen.)
  • Teilnahme an hausintern angebotenen Tätigkeiten wie: Beschäftigungsprogramm, Gymnastik, Mobilisierung, Gesundheitsschulungen, Spaziergänge usw.)
  • Inanspruchnahme von Sozialdienstmitarbeitern
  • Inanspruchnahme von anderen (von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung unterschiedlichen) zur Verfügung stehenden Angeboten

Die Pflegeeinrichtung benötigt eine Zulassung zur Kurzzeitpflege.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege an einer stationären Reha-Einrichtung ohne Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass der pflegende Angehörige in der gleichen Reha-Einrichtung (oder in der Nähe) untergebracht ist und während dieser Zeit eine Reha-Maßnahme absolviert. Somit ist gewährleistet, dass der pflegende Angehörige an einer Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen kann, während der Pflegebedürftige gleichzeitig in der gleichen Einrichtung untergebracht ist.

in diesem Fall ist dann darauf zu achten, dass das Zimmer des Pflegebedürftigen entsprechend barrierefrei oder der Behinderung entsprechend eingerichtet und ausgestattet ist.

Bis zu 4 Wochen (28 Tage) kann Kurzzeitpflege im Jahr in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege schließt nicht aus, auch eine Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Beides ist innerhalb eines Jahres möglich.

Die Pflegekasse übernimmt einen festen Betrag für die Kurzzeitpflege – siehe Kostenzuschuss der Pflegekasse. Dieser Kostenzuschuss ist für die eigentliche Pflege. Für Kost und Logis (Unterbringungskosten/Hotelkosten) sowie die Investkosten muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen. Jede Pflegeeinrichtung hat unterschiedliche Tagessätze. Deshalb ist es empfehlenswert, sich vorher zu erkunden wie hoch die Tagessätze sind und dann zu vergleichen.

Pflegestufe 0 mit Demenz – Leistungen ab 2015: 1.612 Euro

Pflegestufe I, II, III – Leistungen ab 2015: 1.612 Euro

Wenn die zusätzlich zu bezahlenden Kosten für die Kurzzeitunterbringung vom Pflegebedürftigen nicht erbracht werden können, kann unter Umständen über z.B. die Regierung von Oberbayern eine (teilweise) Kostenerstattung beantragt werden. Wie hoch die Kostenbeteiligung ist und ob evtl. unterhaltspflichtige Familienmitglieder an den Kosten beteiligt werden, wir fallbezogen errechnet.

In einem Jahr kann sowohl Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Der gravierende Unterschied zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist jedoch, dass

  • eine Verhinderungspflege nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der zu Pflegende mindestens sechs Monate zuvor durch eine Pflegeperson im häuslichen Umfeld betreut wurde. Diese mindestens 6-monatige Pflegezeit nennt sich auch „Vorauspflege“.
  • Verhinderungspflege erfolgt in der Regel nicht in einem Pflegeheim, sondern ambulant.
  • Bei der Kurzzeitpflege entfällt die Frist von sechs Monaten. Jeder Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe hat Anspruch auf Kurzzeitpflege.

Für die Zeit der Kurzzeitunterbringung wird mit der Pflegeeinrichtung ein Unterbringungsvertrag abgeschlossen. Wie bei allen Verträgen gilt auch hier: Vertrag gut durchlesen.

Prinzipiell sollten alle selbst übernommen Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege stehen, mit dem Steuerberater abgeklärt werden. Er wird individuell prüfen, welche Kosten steuerlich (z.B. als außergewöhnliche Belastung) abzugsfähig sind.

WICHTIG: Sammeln Sie Ihre Belege von den Krankheitsbildern- und Pflegekosten für die Steuererklärung.

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